AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pfälzer Kapsel- und Korkfabrikation (KKP) GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 15, 67269
Grünstadt
1. Allgemeines
a) Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Bedingungen. Durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit uns erkennt der Besteller diese Bedingungen als maßgebend und
bindend an, ohne, dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bzw.
Käufers (im Folgenden „Kunde“ genannt) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Alle Aufträge, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder Zusagen, die von unseren Bedingungen
und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
c) Abmachungen und Verpflichtungen des Kunden Dritten gegenüber berühren uns nicht.
2. Angebot
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht Lieferzusagen in Schriftform ausdrücklich verbindlich erfolgt sind. Alle Angebote
verstehen sich ab unserem Werk und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt sind.
b) Alle Angaben zu unseren Produkten, insbesondere auch die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften,
sondern Beschreibungen der Waren. Dies gilt auch für Proben und Muster. Branchenübliche und zumutbare Abweichungen sind zulässig, soweit
sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- oder Minderlieferungen, die in der Berechnung berücksichtigt
werden, können im handelsüblich zulässigen Umfang von 10 % vorgenommen werden.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Proben und Mustern behalten wir uns die Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
d) Der Kunde ist 6 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Durch diesen erklärt er gleichzeitig, zahlungsfähig und kreditwürdig zu sein. Setzt
der Kunde eine längere Frist für die Annahme seiner Bestellung, ist er bis zum Ablauf dieser Frist an seine Bestellung gebunden, auch wenn
diese mündlich erfolgt ist.
e) Wir sind berechtigt, für die Ausführung von Aufträgen Dritte einzuschalten.
3. Preise, Verpackungen
a) Unsere Preise verstehen sich in Euro, sind freibleibend und enthalten keine MwST. Wir behalten uns vor, Währungskursänderungen sowie
Preisänderungen durch Zulieferer oder Erhöhung der Transportkosten an den Kunden weiterzugeben.
b) Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung ab Versandtort. Frachten, Versandkosten, Zölle, eine Erhöhung der Frachtkosten und
die Kosten für die Entsorgung der Verpackungen gehen zu Lasten des Kunden.
c) Besonderheiten und Preisstellungen ergeben sich aus unseren aktuellen Preislisten.
d) Die Berechnung wird zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise vorgenommen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
vorgenommen.
4. Zahlungen
a) Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Lieferung der Ware in bar fällig. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. Ist die
Zahlung nicht innerhalb dieser Zeit eingegangen, so gerät der Kunde ab diesem Zeitpunkt in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung
bedarf. Wir sind berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, mindestens aber 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
b) Bei Neukunden behalten wir uns vor, per Nachnahme zu liefern.
c) Änderungen unserer Rechnungen, insbesondere im Hinblick auf Preise, Mängel und/oder Zahlungsziele durch den Kunden, sind nicht
zulässig. Etwaige Reklamationen haben binnen Wochenfrist zu erfolgen.
d) Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sowie von Forderungsabtretungen, die wir uns vorbehalten, erfolgt nur erfüllungshalber.
Wechsel werden nur mit dem Betrag angerechnet, der nach Abzug des bankmäßigen Diskonts und der Einzugsspesen ab Verfallstag der
Rechnung verbleibt. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung. Per Wechselregulierung hat die Hereingabe
landeszentralbankdiskontfähiger Abschnitte mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum zu geschehen.
e) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte
geltend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen
Vertragsverhältnis beruht.
f) Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellungen, Wechselprotesten, Beantragung/Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder kommt der Kunde uns gegenüber mit
anderen Forderungen in Zahlungsverzug, so werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig, wobei etwaige Rabatte und Bonifikationen
entfallen. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, in solchen Fällen die Gestellung von Sicherheiten zu verlangen. Des Weiteren können wir
bereits gelieferte unter Sicherungseigentum stehende Waren in diesem Falle zurücknehmen, ohne dass dem Kunden hiergegen ein
Zurückhaltungsrecht zu Recht zusteht. Erfolgt die Sicherheitenbestellung oder die Aushändigung der gelieferten Ware nicht fristgemäß, so
können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Lieferung
a) Bei den Lieferfristen handelt es sich um annähernde Angaben. Eine Überschreitung der Lieferfrist gibt niemals Anspruch auf
Schadenersatz.
b) Die Lieferung erfolgt franko unserem Betrieb. Bei nachträglicher Änderung trägt der Kunde alle dadurch entstandenen Kosten.
c) Der Lieferzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Übertragung, bei Selbstabholern beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt,
für den wir die Ware versandbereit gemeldet haben.
d) Teillieferungen sind zulässig. Sie werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die einzelnen
Lieferungen des Gesamtgeschäftes anteilig verrechnet.
e) Alle außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände, zu denen auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten an
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Personalmangel, Mangel an Transport- bzw. Lademöglichkeiten,
behördliche Maßnahmen etc. Rechnen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferungen eintreten, gelten als höhere Gewalt
und berechtigen uns, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
f) Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, so entfallen vereinbarte Zahlungsziele und der gesamte Kaufpreis wird zur sofortigen
Zahlung fällig.
g) Für vom Hersteller bzw. Vorlieferanten genannte Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr. Fehlt eine gesonderte Vereinbarung, so
beginnen Lieferfristen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
6. Versand
a) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden auch, wenn er mit unseren eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Die Gefahr geht
spätestens mit Ablieferung des Versandgutes an den Spediteur, Frachtführer oder ein anderes Versandunternehmen auf den Kunden über. Bei
Lieferung ab Lager auch durch eigene Fahrzeuge, geht die Gefahr des Unterganges oder Verschlechterung der Ware mit Abschluss der
Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Kunden über.
b) Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, wobei wir uns jedoch bemühen, den Wünschen des Kunden weitgehend Rechnung zu
tragen. Eine Haftung für einen dem Kunden durch den Transport entstandenen Schaden wird nicht übernommen, jedoch tragen wir für eine
ordnungsgemäße Verpackung und Verladung Sorge, ohne damit eine Rechtspflicht anzuerkennen.
c) Es obliegt dem Empfänger, Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden sofort bei Empfang der Ware festzustellen und
diese dem Transportunternehmen anzumelden. Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Empfänger Beanstandungen auf dem
Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen. Bei Bahnversand ist Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Empfangsbahnhof
zu beantragen.
d) Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und
Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
e) Transportversicherungen werden nur auf besondere Anordnung des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen.
7. Gewährleistung, Haftung
a) Zur Wahrung seiner Ansprüche hat der Kunde nach Empfang der Ware diese unverzüglich zu überprüfen und Mängelrügen aller Art
unverzüglich schriftlich an uns zu richten. Die Feststellung sichtbarer Mängel muss uns innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich zugegangen sein. Die Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Mängelrügen sind zu begründen
und haben grundsätzlich vor Verwendung oder Verarbeitung der gerügten Ware zu geschehen, da anderenfalls die Ware als abgenommen gilt
und die Beanstandung von uns als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Gleiches gilt für Falschlieferungen sowie Mengenabweichungen,
die nicht von Nr. 2. b) dieser Bedingungen gedeckt sind. Maßgebend für die Prüfung der Mängelrügen sind die deutschen Normen bzw.
festgelegte internationale Normen der Weinwirtschaft.
b) Wir haften nicht für natürliche Abnutzungen und unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände.
c) Garantien oder sonstige Zusicherungen müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eigenschaften, die der Kunde nach
den öffentlichen Äußerungen von uns oder einem unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung bestimmter
Eigenschaften der Sache, erwarten kann, gehören nur dann zu der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien
schriftlich vereinbart wurden.
d) Unerhebliche Mängel, insbesondere geringe Farb- und Strukturunterschiede sowie unwesentliche Unterschiede in Länge, Breite und Dicke
des gelieferten Materials berechtigen nicht zur Mängelrüge.
e) Bei Naturkorken machen wir darauf aufmerksam, dass es sich hierbei um ein Naturprodukt handelt. Es ist eine Eigenart dieses Materials,
dass trotz eingehender Untersuchungen, wie sie von uns als auch von unseren Vorlieferanten vorgenommen werden, ein Anteil von bis zu 5 %
sich erst in der weiteren Verwendung als ungeeignet erweisen kann. Nach den heutigen Erkenntnissen kann sich jeglicher Kontakt mit Holz,
indirekt oder direkt, nachteilig auf das Naturprodukt „Kork“ auswirken.
f) Bei ordnungsgemäßer, fristgerechter und berechtigter Beanstandung ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluss aller anderen Rechte vom
Kauf zurückzutreten, sofern wir uns nicht bereit erklären, in angemessener Frist Ersatz zu liefern, den Kaufpreis zu mindern oder den Mangel zu
beseitigen. Die angemessene Nachfrist beginnt erst, wenn der Mangel oder unsere Haftung anerkannt oder nachgewiesen ist. Der Kunde hat für
den Fall, dass er vom Vertrag zurücktritt, bei einer Verschlechterung oder dem Untergang der Sache uns auch dann Wertersatz zu leisten, wenn
die Verschlechterung oder der Untergang weder vom Kunden noch von uns zu vertreten ist. Für Schäden, die aus Verwendung bzw.
Verarbeitung der Ware entstehen, kommen wir nicht auf. Im Falle der Nachbesserung haben wir nicht die erhöhten Aufwendungen zu tragen,
die daraus resultieren, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung
des Kunden verbracht worden ist.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, gilt die
gesetzliche Gewährleistungsfrist.
h) Weitere Ansprüche wie Mangelfolgeschäden oder Schadenersatz jeglicher Art sind ausgeschlossen. Die sachgemäße Einlagerung und
Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Kunden. Uns ist die Gelegenheit zu
geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht, bzw. stellt der Kunde, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie auf die
Aufrechnung von Gegenansprüchen aus dem Lieferungsvertrag leistet der Kunde ausdrücklich Verzicht.
i) Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalpflichten) haften wir auch bei
leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haben wir im Bereich vertraglicher Haftung nur Vorsatz und große Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt
insbesondere im Falle eines Schadenersatzes wegen Pflichtverletzung, wegen Verzögerung der Leistungen (Verzug), Schadenersatz statt
Leistung, Ersatz vergleichbarer Aufwendungen sowie der unerlaubten Handlung oder der Produkthaftpflicht – ausgenommen einer etwaigen
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Auch bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haften wir nur bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit.
j) Wir haften nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn unser gesetzlicher
Vertreter oder leitender Angestellter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und im Falle der Haftung für die Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
k) Wird von uns Ware nach Vorgaben oder Ähnlichem des Kunden gefertigt, so ist jegliche Haftung für Schäden aller Art für den Fall
ausgeschlossen, dass die Schäden durch die Angaben des Kunden verursacht wurden. Der Kunde trägt die Beweislast.
l) Mit der Ausnahme der Haftung wegen Vorsatzes oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren
Ansprüche auf Schadenersatz, soweit sie nicht Kraft Gesetzes oder auf Grund anderer Bestimmungen des Vertrages binnen kürzerer Frist
verjähren, binnen 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und uns als dem
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im übrigen gilt § 199 Abs.2 und Abs. 3 BGB.
m) Die Verjährungshemmung in Fällen höherer Gewalt (§ 206 BGB) wird begrenzt auf 3 Monate.
n) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter sowie etwaiger Schwester- und Tochtergesellschaften.
o) Für die Beschaffenheit der Verpackung und für etwaige sich aus der Verwendung von Verpackungsmaterial handelsüblicher Beschaffenheit
ergebenden Schäden übernehmen wir keine Haftung.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Bis zur vollen Bezahlung aller Waren und
Regulierung sämtlicher, auch künftiger Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten
Waren vor. Werden Lieferungen auf laufende Rechnungen ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.
b) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren entstehen,
mit allen Nebenrechten an uns ab. Dabei ist es gleich, ob die Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall,
dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der
Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus
einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns hiermit abgetreten. Die Verbindung, Verarbeitung, Montage oder
sonstige Verwertung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt für uns, jedoch ohne Verpflichtung für den Kunden. Wird die von uns gelieferte
Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von uns zu dem Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde die
entstehenden Eigentumsrechte an der Sache oder dem Bestand auf uns überträgt und der Kunde diese unentgeltlich verwahrt. Ein
Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den Kunden oder
Verarbeiter. Ware an welcher uns ein zuvor bezeichnetes Eigentumsrecht zusteht, gilt im Folgenden als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 10a).
Die Aufnahme unserer Forderung in eine laufende Rechnung berührt den Eigentumsvorbehalt nach dem vorstehenden Absatz nicht. Der Kunde
ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe
berechtigt, dass seine Forderung auf uns übergeht. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderung
aus dem Weiterverkauf. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die der
Kunde gemäß der vorstehenden Bedingungen an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung,
Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt. Insbesondere darf er vor Bezahlung unserer gesamten Forderung die
Ware nicht an einen Dritten verpfänden oder zu Sicherung übereignen. Wir sind verpflichtet, bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware einerseits
seinem Abnehmer Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt.
c) Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, Insolvenzeröffnung oder sonstige rechtserhebliche
Ereignisse, welche unsere Rechte beeinträchtigen könnten, sofort telefonisch oder fernschriftlich mitzuteilen. Zugleich hat er Dritte darauf
hinzuweisen, dass wir Eigentümer der Ware sind. Trotz der Abtretung bleibt der Kunde bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf erfolgt nicht, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
d) Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde nach unserer Weisung von einer Einziehung der abgetretenen Forderungen Abstand zu nehmen. Er
ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem
Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auch berechtigt, dem Dritten die Abtretung selbst anzuzeigen, wenn der Kunde auf
unsere Aufforderung die Abtretungsanzeige unterlässt.
e) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die zustehenden Sicherheiten „nach unserer Wahl“ insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
f) Solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zusteht, sind wir berechtigt, von diesem jederzeit Auskunft zu
verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch in seinem Besitz sind, wo sie sich z. Zt. befinden und an welche Abnehmer
er die übrige Vorbehaltsware veräußert hat.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, begründeten Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden
sowie bei Eintritt des Zahlungsverzuges, sonstigen Zahlungsschwierigkeiten oder bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind
wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen bzw. die Ware in Besitz zu nehmen, sie zu veräußern oder sonst zu
verwenden, ohne dadurch unsere sämtlichen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages, Verzuges, Kosten des Transportes
usw. verlustig zu gehen. Im Falles des Satzes 1 sind wir berechtigt, 15 % des Auftragswertes für unsere mit der Rücknahme verbunden Kosten
pauschal in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung
zu halten.
h) Die Abtretung der Forderung erlischt, sobald sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt sind.
9. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden durch
den Kunden, ist unzulässig, es sei denn, wir haben unsere Zustimmung vorher ausdrücklich schriftlich erteilt. Abtretungen im Verhältnis
zwischen uns und dem Kunden bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
10. Verjährung von Nebenleistungen
Haben wir einen Anspruch auf von einem Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen, so verjährt dieser nicht mit dem Hauptanspruch.
11. Teilleistungen
Wir sind in zumutbarem Umfange zu Teilleistungen berechtigt. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist
Grünstadt.
c) Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.
13. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht
enthalten, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die dem mit jenem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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